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Winkhaus Einkaufsbedingungen

Winkhaus
Einkaufsbedingungen

Hier finden Sie unsere Einkaufsbedingungen.

Stand: 25. August 2009



Auftragserteilung

Unsere Aufträge und Bestellungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Einkaufs- und Auftragsbedingungen (EKB). Davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten nur, wenn und soweit wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären.
Das gilt auch, wenn uns diese in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens übermittelt werden.
Wird der Auftrag von Lieferanten ganz oder teilweise ausgeführt, so gelten unsere Bedingungen stillschweigend als von ihnen vollinhaltlich anerkannt.
Besondere auf der Vorderseite des Bestellschreibens aufgeführte Bestimmungen gehen unseren EKB vor.
Nur schriftliche Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.


Preise

Die vereinbarten Preise sind Netto-Höchstpreise (ohne Mehrwertsteuer). Später eintretende Materialpreisermäßigungen bedingen eine entsprechende Reduzierung der vereinbarten Preise, sofern die Bestellungen noch nicht ausgeliefert sind. Die Preise gelten, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, frei unserem Werk. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, müssen uns diese vor Auslieferung des Auftrags zur Genehmigung vorgelegt werden. Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen.

Lieferzeit

Die Liefertermine sind bindend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Abnahme der Leistung bei uns, soweit nicht eine andere Regelung vereinbart wird.
Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen berechtigen uns nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
Wir können daneben auch Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Lieferer hat die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten.

Versand

Für die genaue Einhaltung der aufgegebenen Versandvorschriften trägt der Auftragnehmer allein die Verantwortung. Für jede Lieferung ist eine Versandanzeige an uns abzuschicken, aus der das Transportunternehmen hervorgeht. Außerdem müssen jeder Lieferung Lieferscheine mit Zeichen, Nummer und Tag unserer Bestellung beiliegen.
Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn uns nicht am Tag des Eingangs ordnungsgemäße Versandpapiere (inkl. Nachweis für Einfuhrverzollung) vorliegen oder unsere Bestellzeichen nicht oder unvollständig in den Versandpapieren aufgeführt sind, ohne dass wir dadurch in Annahmeverzug geraten. Die Kosten der Annahmeverweigerung trägt der Auftragnehmer. Die weitergehenden Rechte wegen Schuldnerverzuges behalten wir uns vor.
Bei Anlieferung von Waren bitten wir Sie, darauf zu achten, dass Ihr (oder das von Ihnen beauftragte) Fahrzeug spätestens um 14.00 Uhr - freitags um 11.00 Uhr - in dem betreffenden Werk eintrifft, da andernfalls eine Entladung am gleichen Tage nicht möglich ist.
Freitags nachmittags und sonnabends wird in allen Werken nicht gearbeitet.

Gefahrtragung

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr der Versendung bis zum ordnungsgemäßen Eintreffen der Ware in unserem Werk bzw. der von uns vorgegebenen Abladestelle. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn wir den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollten.

Rechnungserteilung

Aus jeder Rechnung und aus allen Versandpapieren müssen die Nummer der Bestellung und die Empfangsstelle ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben, so übernehmen wir keine Gewähr für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Berechtigung zum Skontoabzug bleibt uns erhalten. Wir geraten nicht in Zahlungsverzug. Die gemäß Auftrag gelieferten Waren werden nach den von uns nach Warenempfang festgestellten Mengen beglichen.

Zahlung

Rechnungen/Wareneingänge vom 1.-15. des Monats am 30./31. des Monats sowie
Rechnungen/Wareneingänge vom 16.-31. des Monats am 15. des Folgemonats sind zahlbar unter Abzug von 3% Skonto oder 60 Tage ab Rechnungszugang netto nach unserer Wahl.
Unser Rügerecht und die Gewährleistung des
Lieferers werden durch bereits erfolgte Zahlungen nicht beeinträchtigt. Eine Abtretung dieser Warenforderung an Dritte bedarf unserer Zustimmung.


Gegenforderungen

Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt und zur Zahlung fällig ist.


Mängel

Die zu liefernden Gegenstände müssen aus bestgeeignetem und einwandfreiem Material gefertigt sein. Sie müssen die vereinbarten oder handelsüblichen Eigenschaften besitzen und den anerkannten Fachregeln entsprechen. Jede Lieferung ist gegebenenfalls mit einer technischen Betriebsanleitung, einer Herstell- oder Konformitätserklärung zu versehen. Die bei unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte für Maße, Mengen, Gewichte und Qualität sind verbindlich.
Alle Lieferungen müssen im Einklang mit den zur Zeit gültigen deutschen Unfallverhütungsvorschriften stehen, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.6.1968 sowie der EG-Maschinenrichtlinie Gerätesicherheitsgesetz entsprechen.

Mängelhaftung

Der Lieferer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften. Er hat sach- und rechtsmängelfrei zu liefern. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl sofortige fracht- und spesenfreie Nacherfüllung, Instandsetzung oder - nach erfolgter Fristsetzung - Gutschrift des Rechnungsbetrages zu verlangen.
Soweit der Lieferer seinen sofortigen Ersatzlieferungsverpflichtungen nicht nachkommt beziehungsweise die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht unverzüglich durchführt, sind wir nach Ablauf einer angemessen Frist berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen.
Die Sachmängelhaftung des Lieferers erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
Der Lieferer übernimmt ausdrücklich die Gewährleistung dafür, dass er - soweit dies zutrifft - für die von Ihm gelieferten Stoffe sämtliche Verpflichtungen erfüllt, welche sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ergeben.
Die Ware wird nach Eingang in unserem Werk auf leicht entdeckbare Mängel, Identität, Menge sowie Transportschäden untersucht. Eine weitergehende Untersuchungspflicht besteht nicht.


Verjährung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Zeichnungen, Modelle, Formen, Werkzeuge, Unterlagen und dergleichen, die wir für die Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Diese Gegenstände sind entsprechend zu kennzeichnen. Sie dürfen nicht für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Der Auftragnehmer haftet für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordentlichen Rückgabe. Nach Beendigung des Auftrages sind diese Gegenstände ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

Leistungsaufträge

Für Leistungen von Montagen, Instandsetzungen oder sonstige Arbeitsleistungen gilt zusätzlich Folgendes:
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung aller Arbeiten die Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für alle Unfallschäden, die durch ihn oder seine Beauftragten oder Erfüllungshilfen verursacht werden. Er wird uns von allen Schadenersatzansprüchen freistellen, die uns gegenüber im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden.
Werden wir aufgrund Produkthaftung oder wegen Personenschäden in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant insoweit freizustellen, wie er selbst unmittelbar haften würde. In diesem Fall hat er uns auch die Kosten zu erstatten, die uns durch Maßnahmen der Schadensverhütung entstehen.
Auf Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, dieses Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns die Deckung nachzuweisen.
Der Auftragnehmer und seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen haben für die sorgsame und sichere Aufbewahrung ihres in unsere Betriebsanlagen eingebrachten Eigentums selbst zu sorgen.
Für Schäden und Verlust haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes unsererseits.

Schutzrecht

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die sich etwa aus der Beeinträchtigung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten oder aus der Beeinträchtigung sonstiger Rechte, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter ergeben könnten.

Eigentumsvorbehalt

Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge beistellen, bleibt unser Eigentum. Es ist sofort nach der Annahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von gleichem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur im Rahmen der vorgesehenen Fertigung verwendet und darüber in keiner anderen Weise verfügt werden. Die durch die Verarbeitung unseres Material entstehende neue Sache überträgt der Auftragnehmer uns als Eigentum. Im Zweifelsfall überträgt er uns das quotenmäßige Miteigentum daran mit der Maßgabe, dass die neue Sache in beiden Fällen von ihm für uns in Verwahrung genommen wird.
Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Auftragnehmer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Er ist verpflichtet, das von uns beigestellte Material auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken zu versichern.
Reklamationen oder Beschädigungen an dem von uns beigestellten Material sowie über das auf dem Frachtbrief für die Frachtberechnung zugrunde gelegte Gewicht der Sendung müssen sofort bei der Übernahme des Materials gegenüber dem Spediteur bzw. Frachtführer geltend gemacht werden.
Mit der Versendung der Ware verzichtet der Lieferant uns gegenüber auf einen in seinen Lieferbedingungen etwa vorgesehenen Eigentumsvorbehalt.

Erfüllungsort

Als Erfüllungsort für alle sich aus der Lieferung oder Leistung ergebenden Rechte und Verpflichtungen wird unser für den Wareneingang bzw. für die Leistung bezeichnetes Werk vereinbart.

Gerichtsstand und geltendes Recht

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch Wechsel- und Scheckprozesse, sind die für unseren Firmensitz zuständigen Gerichte. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Lieferers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Klauseln dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Kontakt & Beratung

Einkauf

Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG
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